Gerichtsurteil Brustkrebstherapie
Landgericht München l,
Az.: 15s13831/94
Quelle: Apotheken-Umschau 01/Juli 1996 A
Erstattungsfähigkeit naturheilkundlicher Therapien
Eine Patientin erkrankte an Brustkrebs und musste operiert werden. Ihre Krankenversicherung bezahlte zwar diese Kosten, weigerte sich aber, die sich Operation anschließende naturheilkundliche Behandlung zu erstatten.
Die naturheilkundliche Behandlung, die ein Wachsen von Metastasen verhindern sollte, sei nach Ansicht der Versicherung schulmedizinisch nicht Erfolg versprechend und damit auch nicht notwendig.
Das Landgericht München gab der Klage der krebskranken Frau statt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Notwendigkeit bereits dann vorliegt, wenn nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen die ärztliche Maßnahme objektiv vertretbar erscheint. Zumindest schien es nicht ausgeschlossen zu sein, daß das angewandte Naturheilverfahren die Krebserkrankung lindern kann. Allein dies reicht bereits aus, um eine Erstattungsfähigkeit des Naturheilverfahrens anzuerkennen.






















